Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wagener & Thormählen GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil auch für künftige Geschäfte; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen werden nicht anerkannt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für den Einzelfall. Mit jedem unserer Schriftstücke erhält der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Etwaige Unklarheiten sind uns umgehend mitzuteilen.

§ 2 Allgemeines

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gelten bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), insbesondere ATV DIN 18384 „Blitzschutzanlagen“, jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

§ 3 Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 4 Verjährung bei Mängelansprüchen

Blitzschutzsysteme sind Teile einer elektrotechnischen / elektronischen Anlage, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. Gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen zwei Jahre, sofern uns die Wartung der Anlage für die Dauer der Verjährungsfrist nicht übertragen worden ist. Bei Privatleuten, die nicht Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind beträgt die Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung 5 Jahre.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferter Ware und Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.

Nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung durch z.B. Montage hat der Auftragnehmer hieran in Höhe der entsprechenden Rechnungswerte Miteigentum erlangt; dies gilt insbesondere bei Einbau der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer in ein Grundstück/Gebäude. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus einer Weiterveräußerung des Grundstücks/Gebäudes einschließlich sämtlicher Nebenrechte (z.B. etwaiger Saldoforderungen, Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest) gegen einen Dritten im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.).

Ungeachtet dieser Vorabtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Aufforderung wird er uns Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die Abtretung seinem Abnehmer anzeigt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen ist.

Gerät der Auftraggeber, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten, um die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung dieses Auftraggebers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, diesen Anspruch sofort fällig zu stellen.

Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB / B.

Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.

§ 7 Streitbeilegungsverfahren

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allg. Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

§ 8 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort in 39130 Magdeburg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 10/2022